Rentenabschläge bei der Altersrente für langjährig Versicherte ab Jahrgang 1949

Wenn eine Schwerbehinderteneigenschaft nicht vorliegt, ist die Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich die einzige Möglichkeit des Rentenbezuges vor dem 65/ 67. Lebensjahr.

Mit Rentenabschlägen kann diese Rente bereits ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Jeder Monat der Rentenzahlung vor dem 65. Lebensjahr führt dabei zu einem Rentenabschlag von 0,3 %. Bisher betrug also der Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn zum 63. Lebensjahr genau 7,2 % (Differenz zwischen 63. und 65. Lebensjahr = 24 Monate * 0,3 %).

Die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr hat jedoch auch für diese Rentenart Auswirkungen. Zwar verbleibt es bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn zum 63. Lebensjahr, die Berechnung der Abschläge endet jedoch nicht mehr mit dem 65. Lebensjahr, sondern mit der neuen, heraufgesetzten Regelaltersgrenze. Diese Anhebung erfolgt erstmals für Versicherte des Geburtsjahres 1949 und ergibt sich aus der Tabelle des § 236 Abs. 2 SGB VI:

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben: 

Geburtsjahr
ggf. mit Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
Jahr Monat
Januar 1949 1 65 1
Februar 1949 2 65 2
März – Dezember 1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

 

Zwei Beispiele sollen diese Tabelle erläutern:

1. Versicherter geboren am 14.03.1949

Nach der Tabelle wird die Altersgrenze von 65 Jahren auf 65 Jahre und 3 Monate angehoben. Dies bedeutet, dass sich bei einem Rentenbeginn zum 63. Lebensjahr (01.04.2012) der Rentenabschlag auf 8,1 % (24 + 3 = 27 × 0,3 = 8,1) beläuft.

 2. Versicherter geboren am 10.09.1955

Nach der Tabelle wird die Altersgrenze von 65 Jahren auf 65 Jahre und 9 Monate angehoben. Dies bedeutet, dass sich bei einem Rentenbeginn zum 63. Lebensjahr (01.10.2018) der Rentenabschlag auf 9,9 % (24 + 9 = 33 × 0,3 = 9,9) beläuft.

Gleichzeitig gibt es noch Rentenarten mit keinem oder anderen Rentenabschlägen, dies auch abhängig von der Erfüllung verschiedener Vertrauensschutztatbestände.

Nehmen wir an, der im Beispiel 2 genannte Versicherte (geboren 10.09.1955) möchte einen Monat vor seinem 65 Lebensjahr (zum 01.09.2020, anstelle 01.10.2020) in Rente gehen.

Da die Abschläge nach der hochgesetzten Regelaltersgrenze berechnet werden, ergäbe sich ein Abschlag von 3 % (1 + 9 = 10 × 0,3 = 3). Die Rente würde also zum 01.09.2020 mit einem Abschlag von 3 % belegt werden.

Wenn dieser Versicherte jedoch gleichzeitig die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, wäre diese Rentenart einen Monat später (65. Lebensjahr) ohne Abschlag zahlbar. Ein Wechsel innerhalb der Altersrenten ist jedoch nicht möglich, so dass er sich entscheiden müsste, für einen Monat früheren Rentenbeginn den lebenslangen Abschlag von 3 % in Kauf zu nehmen oder aber erst einen Monat später, dann jedoch abschlagsfrei, in Rente zu gehen.

Die Wahl der richtigen Rentenart wird also auch in den nächsten Jahren nicht einfacher.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, die richtige Entscheidung zu treffen.