Vergütung

Zur berufsmäßigen Beratung in Sozialrechtsangelegenheiten sind neben Rechtsanwälten nur Rentenberater berechtigt. Dabei gelten für Rentenberater genauso wie für Rechtsanwälte die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die dortigen Regelungen sind komplex. Ich habe Ihnen daher nachfolgend ein paar grundsätzliche Informationen zu meiner Vergütung zusammengestellt.

Klicken Sie bitte jeweils auf die Überschrift:

Der Umfang einer Erstberatung ist gesetzlich nicht definiert. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich um

„… eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.“ (BGH vom 03.05.2007, I ZR 137/05)

Ich fasse den Begriff etwas weiter. Sie sollen meine Kanzlei mit der Sicherheit verlassen, dass Ihre Fragen beantwortet wurden und Sie selbständig über ggf. weitere Schritte entscheiden können.

Für die so genannte Erstberatung, d.h. ein erstes Beratungsgespräch, gelten die Regelungen des § 34 RVG. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei einem “Verbraucher“ (kein selbstständiger Unternehmer) die vereinbarte Vergütung 190 € (bei mehreren Gesprächen 250 €) nicht übersteigen darf, sofern keine anderslautende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Obwohl ich mich an der Gebührengrenze des § 34 RVG orientiere, schließe ich zu Ihrer und meiner Sicherheit stets eine Vergütungsvereinbarung ab.

Geht meine Tätigkeit über eine Erstberatung hinaus, ist diese mit einem Stundensatz von 150 € zu vergüten.

Bei allen vorgenannten Werten handelt es sich jeweils um Nettobeträge, die der Mehrwertsteuerpflicht (aktuell zzgl. 19 %) unterliegen.

Die Kosten einer Rentenberatung hängen im Wesentlichen von dem zu behandelnden Sachverhalt und dem damit einhergehenden Aufwand ab. Einfluss nimmt auch, ob die Angelegenheit außergerichtlich, im Widerspruchsverfahren oder in Klageverfahren der 1. oder 2. Instanz erledigt werden kann. Befürchtungen bezüglich der Bezahlung sollten Sie jedoch nicht von einer Kontaktaufnahme mit mir abhalten. Üblicherweise kann bereits im Rahmen der Anbahnung eines Mandats darüber aufgeklärt werden, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.

Die gesetzlichen Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten wurden aus politischen Gründen bewusst niedrig gehalten. Schließlich sollen Versicherte nicht schon durch die vom Gesetzgeber definierten Kosten an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert werden. Dieser grundsätzlich begrüßenswerten Zielsetzung steht jedoch gegenüber, dass sich auch meine Tätigkeit als Rentenberater betriebswirtschaftlich tragen muss. Vor diesem Hintergrund schließen ich mit meinen Mandanten Vergütungsvereinbarungen ab, bei denen die tatsächlichen Kosten vom Gebührenrahmen des RVG abweichen können. Dabei ist selbstverständlich, dass solche Vereinbarungen nach den §§ 3a und 34 des RVG zulässig sein müssen.

Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch Rentenberater können unter Umständen von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung stattfindet, hängt von Ihrer Versicherungspolice ab. Eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung wird hier Klarheit bringen.

Ferner besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung für Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG. Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. die Gerichte.

Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden (BMF-Schreiben vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97). Nach der aktuellen „Positivliste“ hat das vorgenannte BMF-Schreiben weiterhin Gültigkeit.