Witwenrentenabfindung

Gabi L. war erst 48 Jahre alt, als ihr Mann verstarb. Sie war als Leiterin eines Pflegedienstes in Stuttgart beschäftigt und erzielte selbst ein Einkommen von 4.000,- € monatlich. Eine Witwenrente wurde für sie in Höhe von 700,- € festgestellt. 

Aufgrund der Anrechnung ihres eigenen Einkommens ergab sich jedoch bei der Witwenrente lediglich ein monatlicher Zahlbetrag von 30,- €.

Zwei Jahre später lernte Sie Dieter kennen und lieben. Nach kurzer Zeit wurde beschlossen, dass Gabi ihren Job in Stuttgart aufgibt und zu Dieter nach Düsseldorf zieht. Eine Heirat sollte folgen. Was wären die Folgen aus rentenrechtlicher Sicht?

1) Gabi und Dieter heiraten kurz nach Bezug der neuen ehelichen Wohnung in Düsseldorf. Mit der Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Witwenrente. Gleichwohl besteht Anspruch auf eine sogenannte Witwenrentenabfindung. Diese Regelung findet sich in § 107 SGB VI:
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Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden.

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Die Höhe der Abfindungssumme ergibt sich aus dem Monatsbetrag der Witwenrente:

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Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente.

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Mit „geleisteter Witwenrente“ ist der tatsächliche Zahlbetrag gemeint. Im Fall von Gabi kam aufgrund der Einkommensanrechnung nur ein Betrag von monatlich 30,- € zur Zahlung. Daraus ergibt sich eine Abfindungsleistung von

720,- € (24 x 30,- €).

2) Gabi und Dieter heiraten erst zwei Jahre nach Bezug der neuen gemeinsamen Wohnung in Düsseldorf. Mit der Aufgabe der eigenen Beschäftigung in Stuttgart hat Gabi keine eigenen Einkünfte mehr. Ihre Witwenrente kommt in voller Höhe von 700,- € monatlich zur Zahlung. Die neue Ehe wird erst nach zwei Jahren geschlossen. Daraus ergibt sich eine Abfindungsleistung von

16.800,- € (24 x 700,- €).

Das unterschiedliche Heiratsdatum ergibt in diesem Beispiel einen Unterschiedsbetrag von 16.080,- €. Wie in (fast) allen einschneidenden Ereignissen im Leben ist die Hinzuziehung eines Rentenberaters sinnvoll.