Keine Angst vor dem Widerspruch

Die öffentliche Verwaltung, so auch die Sozialversicherungsträger, treffen Regelungen mit Verwaltungsakt – einem Bescheid. Nach Erhalt eines Bescheides der Sozialversicherung (z.B. Rentenbescheid, Versicherungsverlauf, Beitragsbescheid), gibt es beim Empfänger zumeist drei zeitliche Phasen:

  • Enttäuschung, Wut, Ohnmacht
  • Informationssuche (Freunde, Bekannte, Internet)
  • Inanspruchnahme von individueller Hilfe und Beratung

Je nachdem wie lange die Phasen 1 und 2 dauern, kann es bei Phase 3, der Inanspruchnahme einer individuellen Beratung, mit der Einlegung eines fristgerechten Widerspruches ziemlich knapp werden.

Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Bescheides) zu erheben. Es gibt einige Besonderheiten hinsichtlich dieser Frist und zur Fristenberechnung, auf die ich hier jedoch nicht näher eingehen möchte. Viel wichtiger ist mir, den Betroffenen die Angst oder die Bedenken vor der Einlegung eines Widerspruches zu nehmen. Es ist Ihr legitimes Recht!

  • Ein Widerspruch muss grundsätzlich schriftlich erhoben werden. Es reicht hierzu jedoch ein „Zweizeiler“ völlig aus. Ob Sie hierbei „Widerspruch“ oder „Einspruch“ oder ähnliches schreiben, ist völlig unerheblich. Es muss nur sich aus dem Inhalt nur irgendwie ergeben, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.
  • Senden Sie Ihren Widerspruch vorab per Fax und heften Sie das Sendeprotokoll ab. Oder werfen Sie das Widerspruchsschreiben mit einem Freund/ einer Freundin in den Hausbriefkasten der Behörde und machen Sie sich einen kurzen Vermerk („mit Herrn/Frau … am DD.MM.JJ, Uhrzeit … am Hausbriefkasten eingeworfen“). Es muss nicht immer Einschreiben/Rückschein sein.
  • Sie müssen Ihren Widerspruch nicht begründen und Sie müssen auch keinen Antrag stellen.
  • Die Einlegung des Widerspruches durch Sie kostet keine Gebühren oder ähnliches.

Mit der Einlegung des Widerspruches wird der Bescheid grundsätzlich nicht bindend – das ist erst mal das Wichtigste, um in Ruhe die Phase 3 angehen zu können. Ob Sie dann das Widerspruchsverfahren fortführen oder fortführen lassen, den Widerspruch zurücknehmen oder auf eine Entscheidung der Verwaltung warten, bleibt Ihnen dann immer noch überlassen – ohne den Druck der 1-Monats-Frist.

Joachim Scholtz, Rentenberater