Der Säumniszuschlag als Teil der Gesamtforderung des Sozialversicherungsträgers

Versicherungspflicht ist eine Pflicht, die bei Nichtbeachtung erhebliche finanzielle Auswirkungen für den Beitragsschuldner haben kann. Die juristischen Datenbanken belegen dies mit folgenden letzten Entscheidungen:

  • LSG Bayern 30.08.2010 – L 5 R 489/10 B ER -: Gesamtforderung 77.915,52 €, davon  14.283,00 € Säumniszuschläge
  • LSG NRW 14.02.2011 – L 8 R 833/10 B ER – : Gesamtforderung 5.804,55 €, davon1.333,50 € Säumniszuschläge
  • LSG BW 02.09.2011 – L 4 R 1036/10 -: Gesamtforderung 81.997,24 €, davon 19.810,00 € Säumniszuschläge
  • LSG Bayern 07.10.2011 – L 5 R 613/11 B ER –: Gesamtforderung 37.343,65 €, davon 12.350,00 € Säumniszuschläge
  • LSG NRW 13.07.2011 – L 8 R 287/11 B ER –: Gesamtforderung 25.230,18 €, davon 5.114,00 € Säumniszuschläge
  • LSG NRW 13.07.2011 – L 8 R 290/11 B ER – : Gesamtforderung 86.134,41 €, davon 27.043,00 € Säumniszuschläge
  • LSG BW 11.05.2011 – L 11 R 1075/11 ER B – Gesamtforderung 20.798,27 €, davon 3.032,00 € Säumniszuschläge
  • LSG Sachsen 08.12.2010 – L 1 B 1/08 KR PKH -, Gesamtforderung 287.164,96 €, davon 139.786,00 € Säumniszuschläge

Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Forderung der Sozialversicherungsträger ergibt sich aus Säumniszuschlägen. Wobei handelt es sich bei diesen Säumniszuschlägen?

Säumniszuschläge sind vom Versicherungsträger immer dann zu erheben, wenn (Sozialversicherungs-)Beiträge nicht innerhalb der Fälligkeit bezahlt wurden. Bis zum 31.12.1994 stand es im Ermessen der Versicherungsträger, Säumniszuschläge geltend zu machen. Seit dem 01.01.1995 besteht eine in § 24 SGB IV normierte Verpflichtung Säumniszuschläge einzufordern.

Dieses Recht bzw. diese Pflicht beruht auf der vom Gesetzgeber implizierten Vermutung, dass der Beitragsverpflichtete (z.B. Arbeitgeber, versicherungspflichtige Selbstständige oder auch Behörden) den Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt seiner Verpflichtung kennt und daher für Rückstände verantwortlich ist. Das Gesetz sieht daher eine Ausnahme vor (§ 24 Abs.2 SGB IV):

„Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.“

Nur über diese Ausnahmevorschrift kann der zusätzlichen Belastung mit 1 vH auf den rückständigen Betrag für jeden angefangenen Monat entgangen werden. Der Beitragsverpflichtete hat glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte.

Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs.1, S.2 SGB X). Was wiederum unter „unverschuldet“ zu verstehen ist, wird nicht in den Sozialgesetzbüchern, sondern in § 276 BGB definiert.

Im sozialgerichtlichen Verfahren eine „unverschuldete Unkenntnis“ zu belegen, ist deutlich schwieriger, als es hier erscheint.

Aus den Urteilen über das Bestehen einer Versicherungspflicht lässt sich jedoch oftmals erkennen, dass die Beitragsverpflichteten in abenteuerlichen Konstruktionen versuchen, allein gegen das Vorliegen der Versicherungspflicht zu argumentieren. Ein, angesichts der Sach- und Rechtslage und der mehr und mehr in Richtung einer Beschäftigtenversicherung zielenden Rechtsprechung des BSG, oftmals aussichtsloses Unterfangen, mit dem sich teuer durch die Instanzen gekämpft wird. Verloren geht in diesen Verfahren der tatsächlich naheliegende Versuch, zumindest das Erfordernis des „Unverschuldens“ zu belegen, Säumniszuschläge abzuwehren, die unabwendbare Beitragsforderung zu akzeptieren, ggf. erfolgreich stunden zu lassen.

Eine klare und erfolgreiche Strategie  in diesen Verfahren setzt die Kompetenz des Prozessvertreters in die Sach- und Rechtslage und den Mut, dem Kläger diese auch zu vermitteln, voraus. Der Mandantschaft nur nach dem Mund zu reden und dieser zu versprechen, „entschieden gegen diese Ungerechtigkeit vorzugehen“, ist nicht zielführend.  Bisweilen muss eine Rechtslage akzeptiert werden. Es gilt für den Bevollmächtigten dann, sich auf das Erreichbare zu konzentrieren, den Streitwert und die Kosten der Mandantschaft gering zu halten. Bei diesen Sachverhalten arbeiten selbst die ansonsten sehr klagefreudigen amerikanischen Kanzleien für ihre Mandanten nach dem Motto:

A bird in the hand is worth two in the bush

Joachim Scholtz
Rentenberater