Die Versicherungspflicht der selbständigen Tagesmutter

Selbständig tätige Tagesmütter unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI . Die Tagesmutter gilt hierbei im Sinne des Gesetzes als Erzieherin (BSG vom 22.06.2005 – B 12 RA 12/04 -).

Am 12.01.2011  wird das Bundessozialgericht in zwei weiteren Verfahren ( B12 R 13/09 R und B 12 R 14/09 R) über die Versicherungspflicht von selbständigen Tagesmüttern zu entscheiden haben.

(Achtung! Verhandlungs- und Entscheidungstermin wurde am 06.01.2011 auf einen unbekannten Zeitpunkt verschoben!)

In diesen Verfahren hatte das Landessozialgericht Mecklenburg- Vorpommern zuvor für beide Klägerinnen keine Versicherungspflicht feststellen können. Das Landessozialgericht sah die Voraussetzung einer „erwerbsmäßigen“ Ausübung der Tätigkeit als nicht gegeben an, da die Zahlungen an die Tagesmütter zu 70 % aus steuerfreiem Aufwendungsersatz aus öffentlichen Kassen bestünden.

Wer sich mit der Materie näher befasst, wird feststellen können, dass Politiker, die sich in der Vergangenheit sehr um die Anliegen der Tagesmütter sorgten, heute in Regierungsverantwortung stehen.

Es wird sich spätestens nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigen, ob Herr Bundesminister Rainer Brüderle sein Engagement aus der Bundestagsdrucksache 14/7725 vom 04.12.2001 aufrecht erhalten kann und wird oder ob es sich bei der damaligen Kleinen Anfrage nur um das übliche Strohfeuer einer kleinen Oppositionspartei handelte.

Nachtrag:
Das BSG hat mit zwei Entscheidungen vom 25.5.2011 die Auffassung der Rentenversicherung zum Bestehen von Rentenversicherungspflicht bestätigt.