Die (vermeintliche) Versicherungspflicht der selbständigen Logopäden ab dem 01.04.2012

Nach dem

Rundschreiben 108 der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Versicherungsämter vom April 2012

besteht für selbständige Logopäden rückwirkend ab dem 01.04.2012 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Die Feststellung einer Versicherungspflicht nach der Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr.2 SGB VI hält grundsätzlich einer eingehenden rechtlichen Prüfung stand. Hierzu ist eine Veröffentlichung des Verfassers in Kürze vorgesehen.

Die Verlautbarung der DRV selbst hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.

Die heutige Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr.2 SGB VI besteht in annähernd unveränderter Form bereits seit 80 Jahren (Verordnung vom 14.03.1932). In dieser Zeit wurde der Berufsstand der Logopäden nie der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift unterzogen. Zahlreiche Kommentierungen der BfA/ DRV seit 1991 belegen die Ausnahmestellung der Logopäden.

Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hat sich ein starker Vertrauensschutz verfestigt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber der Deutschen Rentenversicherung auch Mechanismen zur Hand gegeben, grundsätzliche Fach- und Rechtsfragen geändert zu beurteilen und verbindlich festzustellen.

So bedarf es zur Verbindlichkeit eines Verfahrens, dass in den Vorschriften §§ 125, 138 SGB VI, § 64 SG IV näher geregelt ist und insbesondere einer Entscheidung der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes bedarf. Sodann ist der Beschluss im Amtlichen Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

Nach Rückfrage des Verfassers bei der Pressestelle der DRV liegen entsprechende verbindliche Entscheidungen (noch) nicht vor. Für eine rückwirkende Beitragsverpflichtung ab dem 01.04.2012 sieht der Verfasser daher keine ausreichende Rechtsgrundlage.

Ebenso werden vom Verfasser gute Aussichten dafür gesehen, dass der bisherige Vertrauensschutz so weit greift, dass bestimmte Personengruppen von dieser Beitragspflicht nicht mehr erfasst werden dürfen bzw. die Erfassten in den nächsten drei Jahren lediglich deutlich verminderte Beiträge zu zahlen haben.

Gleichwohl kann eine (rückwirkende) Versicherungspflicht auch positive Auswirkungen haben. Logopäden mit starken gesundheitlichen Beschwerden haben nunmehr plötzlich die Möglichkeit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente.

Die Gestaltungsmöglichkeiten können umfangreich sein – eine kompetente Beratung lohnt.

Nachtrag:
Für ausführlichere Informationen sehen Sie bitte meine Veröffentlichung in

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Die Rentenversicherung – Auszug Ausgabe August 2012
RV-Heft-8-2012-Auszug 151-154.pdf
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Joachim Scholtz
Rentenberater