Die mangelnde Hinterbliebenenversorgung besserverdienender Paare

Der Schock saß tief.

Er, 49 Jahre alt, in der Führungsebene eines großen Dax- Unternehmens und seine Ehefrau, 46 Jahre, in diesem Unternehmen in der mittleren Hierarchieebene tätig, gemeinsames Bruttoeinkommen der Eheleute 21.000.- € monatlich( ♂ 17.000.- / ♀ 4.000.-).

Die Fragestellung an mich lautete, wie die bisherige Versorgungssituation, insbesondere beim Tod des Hauptverdieners sei.

Durch laufende Höchstbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, eine direkte Versorgungszusage des Arbeitgebers sowie zwei weitere betriebliche Rentenansprüche bestand bei meinen Mandanten das Gefühl einer guten Absicherung.

Für eine Rentenleistung ab dem 65. Lebensjahr konnte sodann beim Ehemann folgender Altersrentenanspruch ermittelt werden (heutige Kaufkraft):

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Altersrente gesetzliche Rentenversicherung 2.120.- €
Altersrente aus Direktzusage 1.200.- €
Betriebliche Altersversorgung A 1.170.- €
Betriebliche Altersversorgung B 790.- €
Summe (vor Steuern und vor Kranken-/Pflegeversicherung) 5.280.- €

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Eine immer noch ansehnliche Altersversorgung, jedoch lediglich ¼ des zu Erwerbszeiten vorhandenen Bruttobetrages und damit zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards unzureichend. Was würde jedoch passieren, wenn der Ehemann in den nächsten Jahren versterben würde; mit welcher Hinterbliebenenleistung könnte die Witwe rechnen?

Na so mit 55 % oder 60 % dieser Summe, also rund 3.000.- €

so die Schätzung der Eheleute. Meine Rechnung war sodann ein Schock:
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Witwenrente gesetzliche Rentenversicherung 0.- €
Witwenrente aus Direktzusage 440.- €
Witwenrente Betriebliche Altersversorgung A 350.- €
Witwenrente Betriebliche Altersversorgung B 218.- €
Summe (vor Steuern und vor Kranken-/Pflegeversicherung) 1.008.- €

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Nach einem Bruttoeinkommen des Ehegatten von 17.000.- € monatlich nunmehr eine Witwenrente von 1.008.- €. Wie kann es zu diesem geringen Witwenrentenanspruch kommen?

Die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt der sogenannten Einkommensanrechnung. Mit einem eigenen monatlichen Erwerbseinkommen von 4.000.- € kommt es zu einem Ruhen der Witwenrente in voller Höhe.

Die Witwenrente aus der Direktzusage erbringt noch ein akzeptables Ergebnis, da in der Leistungszusage die Klausel der Berücksichtigung einer sogenannten Zurechnungszeit enthalten ist. So errechnet sich die Höhe der Witwenrente zumindest aus den bis zum 55. Lebensjahr hochgerechneten Werten.

Die Leistungspläne der weiteren betrieblichen Versorgungen enthalten hingegen diese „Zurechnungszeitklausel“ nicht. Die Witwenrente errechnet sich lediglich aus der Höhe der bis zum Tod erzielten Anwartschaft.

Viele „Besserverdienerpaare“ sind sich dieses Risikos in ihrer Versorgung nicht bewusst und sollten daher Ihre Ansprüche von fachkundigen und unabhängigen Rentenberatern analysieren lassen. Gemeinsam lassen sich dann Strategien gegen diese Versorgungslöcher entwickeln.

Joachim Scholtz
Rentenberater