Der alleinige Geschäftsführer-Gesellschafter als „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“

Zum 01.01.1999 wurde in das Sozialgesetzbuch VI die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr.9 eingefügt. Diese Vorschrift regelt die Rentenversicherungspflicht der „arbeitnehmerähnlicher Selbstständigen“. 

Die damalige Fassung lautete wie folgt:

„Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige … 

Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbstständige).“

Nun ergeht damals wie heute oftmals der Rat, dieser Versicherungspflicht als Selbstständiger dadurch zu entgehen, dass eine GmbH oder UG gegründet wird. Als alleiniger Gesellschafter- Geschäftsführer würde ja eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht entstehen.

Dies sah der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 24.11.2005 – B 12 RA 1/04 R –  gänzlich anders und stellte folgendes fest:

Die Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit, die der Kläger (alleiniger Gesellschafter- Geschäftsführer) als deren Erfüllungsgehilfe und ohne eigene Arbeitnehmer gegenüber Dritten erbringt, kommen dauerhaft und allein der GmbH zugute. Sie ist damit der allein in Betracht kommende „Auftraggeber“ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI. Darauf, mit welchen und wie vielen Partnern der Auftraggeber (die GmbH) seinerseits gleichzeitig in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt steht, kommt es demgegenüber nicht an.

Dies bedeutete im Ergebnis, dass alle Gmbh- Geschäftsführer mit nur einem Auftraggeber – nämlich der Gmbh – versicherungspflichtig geworden wären. Doch soweit wollte es der Gesetzgeber nun doch nicht kommen lassen und besserte mit einer rückwirkenden Gesetzesänderung nach:

Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei geschäftsführenden Gesellschaftern von Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften, die als selbständig Tätige gelten (z. B. Alleingesellschafter bzw. Mehrheitsgesellschafter), für die Beurteilung etwaiger Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI darauf abzustellen ist, ob die Gesellschaft im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI nur einen Auftraggeber hat. Abzustellen ist daher insbesondere bei selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften – dem Sinn und Zweck der Versicherungspflichtregelung folgend – auf die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft, nicht etwa auf das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft. Im Ergebnis bedeutet dies, dass als Auftraggeber des Gesellschafters nicht die Gesellschaft selbst gelten kann, sondern nur die Auftraggeber, für die die Gesellschaft im Außenverhältnis tätig wir. (BT- Drucksache 16/1525)

Die heutige Fassung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthält daher u.a. den kurzen Halbsatz:

„; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft“

Diese Klarstellung bewirkt, dass Geschäftsführer- Gesellschafter nicht „automatisch“ der Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Sehr wohl besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit einer Rentenversicherungspflicht, wenn das Unternehmen keine weiteren Personen versicherungspflichtig beschäftigt und „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist“.

Der oben genannte Rat, zur Umgehung einer Versicherungspflicht eine GmbH oder UG zu gründen, sollte daher dankend abgelehnt werden.

Lassen Sie sich besser von uns rechtssicher beraten.